Der Pflegesatz (Entgelt für Leistungen der Pflege, der medizinischen Behandlungspflege, PSG-II-Zuschlag gem. Landespflegesatzkommission und der sozialen Betreuung) richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt.
Die Pflegesätze sind in fünf Pflegegrade eingeteilt.
Die Pflegesätze gelten vom 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 für die allgemeine Pflege sowie die Hausgemeinschaften.
DAS TÄGLICHE ENTGELT BETRÄGT
Für Unterkunft
Für Verpflegung
Für die Ausbildungsumlage Hausgemeinschaft
Für die Ausbildungsumlage allgemeine Pflege
Für die betriebsnotwendigen Investitionskosten
DER TÄGLICHE PFLEGESATZ BETRÄGT
TÄGLICHE im Pflegegrad 1
TÄGLICHE im Pflegegrad 2
TÄGLICHE im Pflegegrad 3
TÄGLICHE im Pflegegrad 4
TÄGLICHE im Pflegegrad 5
DIE ZUZAHLUNGEN DER PFLEGEKASSEN BETRÄGT
Im Pflegegrad 1
Im Pflegegrad 2
Im Pflegegrad 3
Im Pflegegrad 4
Im Pflegegrad 5
Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI der Pflegekassen ab vollstationärer Aufnahme:
bis zu 12 Monaten
mehr als 12 Monaten
mehr als 24 Monaten
mehr als 36 Monaten
EINZELZIMMERZUSCHLAG
Der Zuschlag für ein Einzelzimmer beträgt € 10 - pro Tag.